Artikel 1 VO (EG) 98/1143

(1) Für Tiere mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern werden folgende mehrjährige Zollkontingente jeweils für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nachstehend „Einfuhrjahr” genannt, eröffnet:

Laufende Nummer KN-Code(1) Warenbezeichnung Kontingent Zollsatz
09.4563

ex01029005

ex01029029

ex01029049

ex01029059

ex01029069

Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer 7000 6 % Wertzollsatz(2)

(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

In entsprechend nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

Fußnote(n):

(1)

Taric-Codes: Siehe Anhang II.

(2)

Zollfrei für Tiere mit Ursprung in Polen.

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