Artikel 1 VO (EG) 98/1143
(1) Für Tiere mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern werden folgende mehrjährige Zollkontingente jeweils für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nachstehend „Einfuhrjahr” genannt, eröffnet:
Laufende Nummer | KN-Code(1) | Warenbezeichnung | Kontingent | Zollsatz |
---|---|---|---|---|
09.4563 |
ex01029005 ex01029029 ex01029049 ex01029059 ex01029069 |
Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer | 7000 | 6 % Wertzollsatz(2) |
(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.
In entsprechend nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Taric-Codes: Siehe Anhang II.
- (2)
Zollfrei für Tiere mit Ursprung in Polen.
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