Präambel VO (EG) 98/1143
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97(2), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurde ein jährliches Zollkontingent von 7000 Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Estland, Lettland und Litauen zu einem Wertzollsatz von 6 % eröffnet. Es ist notwendig, dieses Kontingent über mehrere Jahre für Zeiträume von jeweils zwölf Monaten, nachstehend „Einfuhrjahre” genannt, zu eröffnen, die jeweils am 1. Juli beginnen, und entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.
Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Anträge aus spekulativen Gründen gestellt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern lebender Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen vorbehalten bleiben. Die in einigen Fällen bei der zuständigen nationalen Stelle aufgetretenen Verwaltungsfehler können dazu führen, daß der Zugang der Einführer zu diesem Teil des Kontingents eingeschränkt ist. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, um etwaige Benachteiligungen ausgleichen zu können.
Um jedoch eine allzu starre Reglementierung des Handels in diesem Sektor zu vermeiden, sollte eine bestimmte Menge Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die Zuverlässigkeit und einen gewissen Handelsumfang mit Drittländern nachweisen können. Hierzu und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung müssen die betreffenden Marktteilnehmer in den zwölf Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 15 Tiere eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 15 Tieren als normale Sendung und erfahrungsgemäß ist der Verkauf bzw. Kauf einer Partie das Minimum, bei dem ein Handelsgeschäft als echt und rentabel angesehen werden kann.
Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist Marktteilnehmern, die am 1. Juli des betreffenden Einfuhrjahres nicht mehr im Rindfleischhandel tätig sind, der Zugang zum Kontingent zu verwehren.
Die Kontingentsregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen, gegebenenfalls abweichend von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98(5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 759/98(7). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.
Zur Kontrolle der Bestimmung der eingeführten Tiere sollte eine Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(8) vorgeshen werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97(10), sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabesatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den eingeführten Tieren muß kontrolliert werden, daß sie während einer bestimmten Zeit nicht geschlachtet werden. Um dies zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen, die der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden verminderten Zollsatz entspricht.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 über die Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen(11) ist nach Artikel 7 Absatz 2 eine Sicherheit zu stellen, mit der gewährleistet werden soll, daß die eingeführten Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht geschlachtet werden, und deren Höhe dem spezifischen Teilbetrag des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Dieser Betrag deckt nicht die gesamte Zollschuld ab, die im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kontingents entsteht. Aus diesem Grund sollte der Betrag der Sicherheit auf die Differenz zwischen dem Zoll im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs und dem verminderten Zollsatz festgesetzt werden.
In einigen Fällen bei der zuständigen nationalen Stelle aufgetretene Verwaltungsfehler können dazu führen, daß der Zugang der traditionellen Einführer zu dem von der genannten Verordnung erfaßten Teil des Kontingents eingeschränkt ist. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, die etwaige Benachteiligungen ausgleichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.
- (2)
ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.
- (3)
ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.
- (4)
ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (5)
ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.
- (6)
ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.
- (7)
ABl. L 105 vom 4. 4. 1998, S. 7.
- (8)
ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.
- (9)
ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
- (10)
ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.
- (11)
ABl. L 145 vom 15. 5. 1998, S. 13.
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