Artikel 1 VO (EG) 98/1165

Allgemeine Ziele

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf.

(2) Die Statistiken umfassen Informationen (Variable), die gebraucht werden, um eine einheitliche Basis für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen zu schaffen.

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