Artikel 2 VO (EG) 98/1165

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

(2) Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 aufgeführt und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Arten der statistischen Einheiten, die für die Erstellung von Statistiken verwandt werden, werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

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