Artikel 3 VO (EG) 98/1165
Anhänge
(1) Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Anhängen aufgeführt.
(2) Jeder Anhang enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:
- a)
- die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,
- b)
- die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,
- c)
- die Listen der Variablen,
- d)
- die Form der Variablen,
- e)
- der Referenzzeitraum der Variablen,
- f)
- die Gliederungstiefe der Variablen,
- g)
- die Fristen für die Datenübermittlung,
- h)
- die Liste der freiwilligen Pilotstudien,
- i)
- den ersten Bezugszeitraum und
- j)
- die Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.
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