Artikel 3 VO (EG) 98/1165

Anhänge

(1) Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Anhängen aufgeführt.

(2) Jeder Anhang enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:

a)
die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,
b)
die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,
c)
die Listen der Variablen,
d)
die Form der Variablen,
e)
der Referenzzeitraum der Variablen,
f)
die Gliederungstiefe der Variablen,
g)
die Fristen für die Datenübermittlung,
h)
die Liste der freiwilligen Pilotstudien,
i)
den ersten Bezugszeitraum und
j)
die Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

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