Artikel 4 VO (EG) 98/1165

Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Erstellung der in den Anhängen aufgeführten Variablen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie nach dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung die unten aufgeführten Quellen kombinieren:

a)
verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;
b)
sonstige geeignete Quellen, einschließlich administrativer Daten;
c)
geeignete statistische Schätzverfahren;
d)
Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Die Maßnahmen zu ihrer Verabschiedung und Anwendung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Europäische Stichprobenpläne werden dann erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können sich ferner für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen entscheiden, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten des statistischen Systems oder die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern. Mit der Beteiligung an einem europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung eines solchen Stichprobenplans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen, die Gliederungstiefe und die Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.

Zur Beschaffung von Daten, die (in der erforderlichen Zeitspanne) noch nicht aus anderen Quellen, wie z. B. Registern, verfügbar sind, wird auf verbindliche Untersuchungen zurückgegriffen. Die Untersuchungen werden gegebenenfalls mit Hilfe elektronischer Fragebögen und Web-Fragebögen durchgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenerfassung und der automatischen Datenverarbeitung.

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