Artikel 10 VO (EG) 98/1165

Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die übermittelten Variablen die Grundgesamtheit der Einheiten widerspiegeln. Zu diesem Zweck müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschafften Daten so viele Einheiten erfassen, daß eine ausreichende Repräsentativität sichergestellt ist.

(2) Die Qualität der Variablen ist von allen Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Kriterien zu beurteilen.

(3) Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen, wobei dieser Vergleich von jedem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vorzunehmen ist. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.

(4) Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen nach einer von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen europäischen Methodik.

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