Artikel 11 VO (EG) 98/1165

Änderung der Gewichtung und des Basisjahres

(1) Soweit erforderlich, passen die Mitgliedstaaten die Gewichtungssysteme der zusammengesetzten Indizes mindestens alle fünf Jahre an. die in den angewendeten Gewichtungssystemen benutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres zu übermitteln.

(2) Alle fünf Jahre basieren die Mitgliedstaaten die Indizes um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres auf dieses neue Jahr umzubasieren.

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