Artikel 12 VO (EG) 98/1165

Methodikhandbuch

(1) Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm bis zum 11. Februar 2006 ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.

(2) Das Handbuch wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

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