Artikel 13 VO (EG) 98/1165

Übergangszeit und Abweichungen

(1) Für die Erstellung der Statistiken kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeräumt werden.

(2) Während der Übergangszeit kann die Kommission Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung zulassen, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.

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