Artikel 14 VO (EG) 98/1165
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen.
(2) Bis zum 11. August 2008 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Revision der Indikatoren vor. In dem Bericht wird auch speziell auf die Kosten des statistischen Systems und die Belastungen für die Unternehmen eingegangen, die diese Verordnung im Verhältnis zu ihren Vorteilen mit sich bringt. Der Bericht zeigt bewährte Verfahren für den Abbau der Belastungen für die Unternehmen und Wege für eine Verringerung der Belastungen und der Kosten auf.
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