Artikel 16 VO (EG) 98/1165

Pilotstudien

(1) Die Kommission wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 freiwillige Pilotstudien einführen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Pilotstudien sind in den Anhängen beschrieben.

(2) Mit den Pilotstudien soll festgestellt werden, ob die Beschaffung weiterer Daten möglich und relevant ist, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Kosten der Datenerhebung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen sind.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien.

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