Artikel 17 VO (EG) 98/1165

Durchführungsmaßnahmen

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass der Nutzen der Maßnahmen größer sein muss als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a)
die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);
b)
die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);
c)
die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);
d)
die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4);
e)
die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);
f)
die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);
g)
die Übermittlungsfristen (Artikel 8);
h)
die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);
i)
die Übergangszeiträume (Artikel 13 Absatz 1);
j)
die während der Übergangszeiten zugelassenen Abweichungen (Artikel 13 Absatz 2);
k)
die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16);
l)
das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;
m)
für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.

Die in den Buchstaben j und k genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben a bis i sowie l und m genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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