Artikel 18 VO (EG) 98/1165

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(1) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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