Artikel 7 VO (EG) 98/1165

Aufbereitung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhobenen Daten nach den in den Anhängen festgelegten Regeln zu vergleichbaren Variablen auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die Hinweise in dem in Artikel 12 genannten informatorischen Methodikhandbuch.

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