Artikel 8 VO (EG) 98/1165

Übermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Variablen nach Artikel 7, einschließlich vertraulicher Daten, auf elektronischem oder sonstigem geeignetem Weg innerhalb einer in den Anhängen festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums. Auf jeden Fall sind die Variablen der Kommission (Eurostat) spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem sie von der nationalen Stelle verbreitet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.