ANHANG A VO (EG) 98/1165

INDUSTRIE

a)
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Beobachtungseinheit

1.
Soweit unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt oder nach dem Verfahren der Nummer 3 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.
2.
Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.
3.
Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Liste der Variablen

1.
Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

VariableBezeichnung
110Produktion
120Umsatz
121Inlandsumsatz
122Auslandsumsatz
130Auftragseingang
131Auftragseingang des Inlandsmarkts
132Auftragseingang des Auslandmarkts
210Beschäftigtenzahl
220geleistete Arbeitsstunden
230Bruttolöhne und -gehälter
310Erzeugerpreise
311Erzeugerpreise des Inlandmarkts
312Erzeugerpreise des Auslandmarkts
340Einfuhrpreise

2.
Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nrn. 130, 131 und 132) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Konjunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
4.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
5.
Der Begriff „Inland” bezeichnet das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
6.
Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
7.
Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
8.
Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
9.
Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
10.
Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.21, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Darüber hinaus sind für die Abteilungen 09, 18, 33 und 36 der CPA die Daten über die Einfuhrpreise (Nr. 340) nicht erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
11.
Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis D der NACE Rev. 2 angehören.

d)
Form

1.
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.
2.
Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.
4.
Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

e)
Bezugszeitraum

Folgende Bezugszeiträume finden Anwendung:
VariablePeriodizität
110Monat
120Monat
121Monat
122Monat
130Monat
131Monat
132Monat
210höchstens ein Vierteljahr
220höchstens ein Vierteljahr
230höchstens ein Vierteljahr
310Monat
311Monat
312 bzw. 313Monat
340Monat

f)
Gliederungstiefe

1.
Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.
2.
Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.
3.
Die auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene der NACE Rev.2 übermittelten Variablen werden verwendet, um aggregierte Indikatoren auf diesen Ebenen für die gesamte Europäische Gemeinschaft und für die an der Währungsunion teilnehmende Gruppe von Mitgliedstaaten zu erzeugen. Diese Indikatoren können auch für einzelne Mitgliedstaaten und andere Gruppierungen von Mitgliedstaaten auf der dreistelligen und vierstelligen Ebene verbreitet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben haben, daß die Daten von hinreichender Qualität sind.
4.
Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission(1) definiert sind.
5.
Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.
6.
Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c ( „Liste der Variablen” ) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.
7.
Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 656/2007, aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.
8.
Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
9.
Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.
10.
Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 (bzw. in den Abschnitten B, C und D der CPA für die Einfuhrpreise) im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.

g)
Fristen für die Datenübermittlung

1.
Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:

VariableFrist
1101 Monat und 10 Kalendertage
1202 Monate
1212 Monate
1222 Monate
1301 Monat und 20 Kalendertage
1311 Monat und 20 Kalendertage
1321 Monat und 20 Kalendertage
2102 Monate
2203 Monate
2303 Monate
3101 Monat und 15 Kalendertage
3111 Monat und 5 Kalendertage
3121 Monat und 5 Kalendertage
3131 Monat und 15 Kalendertage
3401 Monat und 15 Kalendertage

2.
Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

h)
Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:
1.
Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;
2.
Erhebung der Erzeugerpreise des Auslandsmarkts;
3.
Aufgliederung der Variablen der Auslandsmärkte in Währungsunion-, Intra-EG- und Extra-EG-Daten;
4.
Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen;
5.
Erstellung monatlicher Beschäftigungsinformationen;
6.
Erhebung von Daten zum Lagerbestand;
7.
Bereitstellung von Informationen für unter Buchstabe c) Nummern 6 bis 9 nicht aufgeführte Wirtschaftszweige;
8.
Erhebung kurzfristiger Investitionsdaten;
9.
Erhebung von Daten zum Auftragsbestand.

i)
Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 1998. Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005. Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird. Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

j)
Übergangszeitraum

1.
Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) und Erzeugerpreise des Inlandmarkts (Nr. 311) kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt um weitere zwei Jahre verlängert werden.
2.
Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.
3.
Für die Variable 340 und die Untergliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone für die Variablen 122, 312 und 340 kann nach dem Ausschussverfahren in Artikel 18 Absatz 2 ein Übergangszeitraum gewährt werden, der am 11. August 2007 endet.
4.
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.
5.
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

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