ANHANG B VO (EG) 98/1165

BAUGEWERBE

a)
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

b)
Beobachtungseinheit

1.
Soweit unter den Nummern 2 oder 3 nichts anderes bestimmt oder gemäß dem Verfahren nach Nummer 4 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.
2.
Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.
3.
Die Statistiken können, soweit angezeigt, aus Daten abgeleitet werden, die nach der Klassifikation der Bauwerke gewonnen wurden.
4.
Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Liste der Variablen

1.
Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

VariableBezeichnung
110Produktion
115Produktion Hochbau
116Produktion Tiefbau
130Auftragseingang
135Auftragseingang Hochbau
136Auftragseingang Tiefbau
210Beschäftigtenzahl
220Geleistete Arbeitsstunden
230Bruttolöhne und -gehälter
320Baukosten
321Materialkosten
322Arbeitskosten
411Baugenehmigungen: Anzahl Wohnungen
412Baugenehmigungen: Quadratmeter Nutzfläche oder alternative Größeneinheit

2.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nr. 130) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Kojunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.
3.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
4.
Die Daten für die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 135 136) können näherungsweise mit Hilfe von Daten über die Baugenehmigungen ermittelt werden. Weitere Approximationen für diese und andere Variablen können nach dem Verfahren des Artikels 18 definiert werden.
5.
Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis zum 11 August 2010 zulässig.
6.
Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)
die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;
b)
eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Bis spätestens 11 August 2006 schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

d)
Form

1.
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.
2.
Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.
4.
Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

e)
Bezugszeitraum

Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 2 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.

f)
Gliederungstiefe

1.
Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.
2.
Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.
3.
Die Variablen für Baukosten (Nrn. 320, 321 und 322) sind nur für Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) verbindlich zu übermitteln.
4.
Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 411) betrifft nur Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) und ist wie folgt zu untergliedern:

i)
Wohngebäude mit einer Wohnung,
ii)
Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen.

5.
Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 412) betrifft nur Gebäude und ist wie folgt zu untergliedern:

i)
Wohngebäude mit einer Wohnung,
ii)
Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen,
iii)
Wohngebäude für Gemeinschaften,
iv)
Bürogebäude,
v)
andere Gebäude.

6.
Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2).

g)
Fristen für die Datenübermittlung

1.
Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.

VariableFrist
1101 Monat und 15 Kalendertage
1151 Monat und 15 Kalendertage
1161 Monat und 15 Kalendertage
1303 Monate
1353 Monate
1363 Monate
2102 Monate
2203 Monate
2303 Monate
3203 Monate
3213 Monate
3223 Monate
4113 Monate
4123 Monate

2.
Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren gesamter Wertschöpfungsanteil in Abschnitt F der NACE Rev. 2 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h)
Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:
1.
Bereitstellung von Informationen über Erzeugerpreise;
2.
Aufgliederung der Produktionsvariablen (Nr. 110) in Neubauten einerseits und Reparatur und Instandhaltung andererseits;
3.
monatliche Bereitstellung von Daten;
4.
Aufgliederung der Variablen Nrn. 210, 220 und 230 in Hochbau und Tiefbau;
5.
Bereitstellung von Preisinformationen (Nrn. 320, 321 und 322) über andere Bauten als Wohngebäude sowie über Reparatur und Instandhaltung;
6.
Aufgliederung der Produktionsvariablen für den Hochbau (Nr. 115) in Wohnbau und Nichtwohnbau;
7.
Bereitstellung kurzfristiger Investitionsdaten;
8.
Bereitstellung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)
Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998. Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005. Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

j)
Übergangszeitraum

1.
Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt um weitere zwei Jahre verlängert werden.
2.
Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.
3.
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.
4.
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

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