ANHANG C VO (EG) 98/1165

EINZELHANDEL UND REPARATUR

a)
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

b)
Beobachtungseinheit

1.
Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Anhangs ist das Unternehmen.
2.
Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Liste der Variablen

1.
Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

VariableBezeichnung
120Umsatz
210Beschäftigtenzahl
220Geleistete Arbeitsstunden
230Bruttolöhne und -gehälter
330Deflator der Umsätze

2.
Anstelle der Daten für den Deflator der Verkäufe (Nr. 330) können die Daten über das Umsatzvolumen (Nr. 123) erstellt werden.
3.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
4.
Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)
die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;
b)
die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;
c)
eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

d)
Form

1.
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.
2.
Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf Eurostat saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.
4.
Alle Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu übermitteln.

e)
Bezugszeitraum

Die folgenden Bezugszeiträume finden Anwendung:
VariableBezugszeitraum
120Monat
210Vierteljahr
220Vierteljahr
230Vierteljahr
330 oder 123Monat

f)
Gliederungstiefe

1.
Die Variablen Umsatz (Nr. 120) und Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) sind in der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der in Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für Abteilung 47 der NACE Rev. 2 zu übermitteln.
2.
Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Klasse 47.11;

Klasse 47.19;

Gruppe 47.2;

Gruppe 47.3;

Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;

Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;

Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;

Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;

Klasse 47.91.

3.
Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;

Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

4.
Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

5.
Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.

g)
Fristen für die Datenübermittlung

1.
Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.
2.
Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) wird binnen zwei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren Umsatzanteil in Abteilung 47 der NACE Rev. 2 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Tage mehr betragen. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) werden binnen drei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt.

h)
Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:
1.
Bereitstellung einer detaillierten Tätigkeitsaufgliederung;
2.
Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;
3.
Erhebung von Daten über die Beschäftigtenzahl;
4.
Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;
5.
Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;
6.
Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)
Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998. Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009. Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.

j)
Übergangszeitraum

1.
Für die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt um weitere zwei Jahre verlängert werden.
2.
Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in den unter Buchstabe f) Nummer 3 festgelegten Gliederungstiefen kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
3.
Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in der unter Buchstabe f) Nummern 2 und 4 festgelegten Gliederungstiefe und für den Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) kann nach dem Verfahren des Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.
4.
Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

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