ANHANG D VO (EG) 98/1165

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

a)
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.

b)
Beobachtungseinheit

1.
Beobachtungseinheit für alle Variablen in diesem Anhang ist das Unternehmen.
2.
Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Liste der Variablen

1.
Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

VariableBezeichnung
120Umsatz
210Beschäftigtenzahl
220Geleistete Arbeitsstunden
230Bruttolöhne und -gehälter
310Erzeugerpreise

2.
Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.
4.
Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)
die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;
b)
die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;
c)
eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;
d)
eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2, gegliedert.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

d)
Form

1.
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.
2.
Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.
4.
Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

e)
Bezugszeitraum

Ein Bezugszeitraum von einem Vierteljahr findet auf alle Variablen in diesem Anhang Anwendung. Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor. Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe e die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

f)
Gliederungstiefe

1.
Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

46 auf der Ebene der Dreisteller;

45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;

Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;

Summe von 55 und 56;

Summe von 69 und 70.2;

2.
Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;

Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;

Summe von 55 und 56;

Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.

Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für die folgenden Positionen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45 und 46;

Abschnitte H, I und J;

Summe von (69, 70.2, 71, 73 und 74);

Summe von (78, 79, 80, 81.2 und 82).

3.
Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.
4.
Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.
5.
Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;

Summe von 50.1 und 50.2;

Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.

Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

6.
Die Kommission kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11. August 2008 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
7.
Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

g)
Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
VariableFristen
1202 Monate
2102 Monate
2203 Monate
2303 Monate
3103 Monate

h)
Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:
1.
Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;
2.
Erhebung von Daten über Deflatoren;
3.
Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

i)
Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
ii)
Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
iii)
Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
iv)
Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
v)
Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;

4.
Erstellung einer detaillierteren Aufgliederung;
5.
Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;
6.
Erhebung von Daten über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger;
7.
Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;
8.
Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)
Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 1998. Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird. Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009. Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.

j)
Übergangszeitraum

Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem inArtikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a ( „Geltungsbereich” ) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 Absatz 2 ersetzt genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.

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