Artikel 2 VO (EG) 98/1172

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Güterkraftverkehr” alle Beförderungen von Gütern mit einem Güterkraftfahrzeug;

„Kraftfahrzeug” ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug, das normalerweise für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Ziehen von zur Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Fahrzeugen auf der Straße bestimmt ist;

„Straßengüterfahrzeug” ein Straßenfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelauflieger);

„Güterkraftfahrzeug” jedes Einzelkraftfahrzeug (Lastkraftwagen) oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), für die Beförderung von Gütern;

„Lastkraftwagen” ein Fahrzeug mit starrem Rahmen, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

„Sattelzugmaschine” ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich zum Ziehen anderer Straßenfahrzeuge (im wesentlichen Sattelauflieger) bestimmt ist;

„Anhänger” ein Straßengüterfahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird;

„Sattelauflieger” ein Straßengüterfahrzeug ohne Vorderachse, das so ausgelegt ist, daß es teilweise auf der Zugmaschine aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und seiner Last von dieser getragen wird;

„Sattelkraftfahrzeug” eine Sattelzugmaschine mit aufgesatteltem Sattelauflieger;

„Lastzug” ein Straßengüterfahrzeug, an das ein Anhänger angekoppelt ist, einschließlich Sattelkraftfahrzeug mit zusätzlichem Anhänger;

„zugelassen” die Tatsache, daß ein Fahrzeug bei einer amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat in einer Kartei der Straßenfahrzeuge eingetragen ist, unabhängig davon, ob mit dieser Eintragung die Ausgabe eines Kennzeichens verbunden ist.

Erfolgt die Beförderung mit einer Fahrzeugkombination, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), bei der Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschine) und Anhänger oder Sattelauflieger in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so gilt als Zulassungsland der Fahrzeugkombination das des Kraftfahrzeugs;

„Nutzlast” das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht der Ladung.

Handelt es sich bei dem Güterkraftfahrzeug um einen Lastkraftwagen mit Anhänger, so setzt sich die Nutzlast des gesamten Fahrzeugs aus der Summe der Nutzlasten des Lastkraftwagens und des Anhängers zusammen;

„zulässiges Gesamtgewicht” das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht eines stehenden und fahrbereiten Fahrzeugs (oder Fahrzeugzugs) mit seiner Ladung;

„Eurostat” die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.