Artikel 3 VO (EG) 98/1172

Erhebung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die statistischen Daten für folgende Bereiche:

a)
Daten über das Fahrzeug;
b)
Daten über die Fahrt;
c)
Daten über die Güter.

(2) Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen aufgeführt.

(3) Bei der Festlegung des Verfahrens zur Erhebung der statistischen Angaben verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Formalitäten beim innergemeinschaftlichen Grenzübertritt vorzusehen.

(4) Die Erhebungsmerkmale und der Inhalt der Anhänge werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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