Artikel 5 VO (EG) 98/1172

Übermittlung der Informationen an Eurostat

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat vierteljährlich die ordnungsgemäß überprüften Einzeldaten für die in Artikel 3 genannten und in Anhang A aufgezählten Variablen ohne Angabe des Namens, der Anschrift und des Kennzeichens.

Diese Übermittlung umfaßt gegebenenfalls auch die Daten zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren.

(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3) Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungsquartals.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1999.

(4) Während eines Übergangszeitraumes vom 1. Januar 1999 bis zu einem nach Absatz 5 festgelegten Endtermin kann ein Mitgliedstaat für die Variablen nach Anhang A Teil A2 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie Teil A3 Nummern 5 und 6 eine vereinfachte Codierung verwenden.

Diese vereinfachte Codierung besteht

im innerstaatlichen Verkehr aus einer Codierung gemäß Anhang G;

im grenzüberschreitenden Verkehr aus einer nach Ländern aufgeschlüsselten Codierung.

(5) Der Endtermin des in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeitraums wird nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die sowohl im innerstaatlichen Verkehr als auch im grenzüberschreitenden Verkehr die Verwendung einer wirksamen Regionalcodierung gemäß Anhang G Nummern 1 und 2 ermöglichen.

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