Artikel 6 VO (EG) 98/1172

Verbreitung der Ergebnisse

Die Bestimmungen über die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

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