Artikel 7 VO (EG) 98/1172

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der ersten vierteljährlichen Informationen einen Bericht über die angewandten Erhebungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten teilen Eurostat gegebenenfalls auch die wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat jährlich Informationen über die Größe der Stichproben, über die Nichtbeantwortungsrate und, mit Hilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der wichtigsten Ergebnisse.

(3) Nach drei Jahren der Datenerhebung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen, die bei den nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten gewonnen wurden.

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