Artikel 8 VO (EG) 98/1172

Finanzbeitrag

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenerhebungen durchgeführt werden, einen Finanzbeitrag, mit dem sich die Gemeinschaft an den Kosten der betreffenden Arbeiten beteiligt.

(2) Der Gesamtbetrag der jährlich für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel fest.

(4) In dem Bericht nach Artikel 7 Absatz 3 gibt die Kommission an, wie die für diese Maßnahme bereitgestellten gemeinschaftlichen Finanzmittel verwendet wurden.

Auf der Grundlage dieses Berichts beurteilt die Kommission, ob für einen zusätzlichen Dreahreszeitraum weitere Finanzbeiträge erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.