Artikel 9 VO (EG) 98/1172

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden, sofern dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung für die Auskunftspersonen führt, nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Dies betrifft insbesondere

die Anpassung der Erhebungsmerkmale und des Inhalts der Anhänge,

die Genauigkeitsanforderungen,

die Einzelheiten der Übermittlung der Daten an Eurostat, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen,

die Verbreitung der Ergebnisse,

die Festlegung des Endtermins des Übergangszeitraums nach Artikel 5 Absatz 5 für die Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Variablen.

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