ANHANG A VO (EG) 98/1172

LISTE DER VARIABLEN

Die Angaben zu jedem erfaßten Fahrzeug gliedern sich in:
A1.
Daten über das Fahrzeug,
A2.
Daten über die Fahrt,
A3.
Daten über die Güter (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs).

A1
DAS FAHRZEUG BETREFFENDE VARIABLEN

Nach der Definition in Artikel 2 ist ein Güterkraftfahrzeug jedes Einzelkraftfahrzeug oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), für die Beförderung von Gütern. Über das Fahrzeug sind folgende Angaben zu liefern:
1.
Einsetzbarkeit im kombinierten Verkehr (fakultativ);
2.
Radachsenkonfiguration gemäß Anhang B (fakultativ);
3.
Alter des Kraftfahrzeugs (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschine) in Jahren (seit der ersten Zulassung);
4.
zulässiges Gesamtgewicht in 100 kg;
5.
Nutzlast in 100 kg;
6.
NACE-Klasse (Rev. 2) (vierstellige Ebene) des Fahrzeugbetreibers (fakultativ)(1);
7.
Verkehrsart (gewerblicher Verkehr/Werkverkehr);
8.
Gesamtzahl der Fahrzeugkilometer während des Erhebungszeitraums;
8.1.
im Rahmen von Lastfahrten;
8.2.
im Rahmen von Leerfahrten (einschließlich Aussetzfahrten von Sattelzugmaschinen) (fakultativ);
9.
bei Stichprobenerhebung: Hochrechnungsfaktor des Fahrzeugs für die Ermittlung vollständiger Ergebnisse aus Einzeldaten.

Aufeinanderfolgende Konfigurationen

Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug um einen Einzellastkraftwagen (d. h. ohne Anhänger), der während des gesamten Erhebungszeitraums genutzt wird, so stellt dieses Fahrzeug an sich das Güterkraftfahrzeug dar. Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug dagegen um eine Sattelzugmaschine, auf die in diesem Fall ein Sattelauflieger aufgesattelt wird, oder um einen Lastkraftwagen, an den ein Anhänger gekoppelt wird, so betreffen die in der Verordnung geforderten Angaben das Güterkraftfahrzeug als Ganzes. In diesem Fall kann sich während des Erhebungszeitraums die Konfiguration ändern (an einen Lastkraftwagen wird ein Anhänger gekoppelt oder der Anhänger wird gewechselt; bei einer Sattelzugmaschine wird der Sattelauflieger gewechselt). Dabei sind die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, wobei zu beachten ist, daß die Angaben zum Fahrzeug für jede Fahrt gemacht werden müssen. Ist es nicht möglich, die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, so werden für die das Fahrzeug betreffenden Variablen diejenigen Werte eingesetzt, die der Konfiguration zu Beginn der ersten im Erhebungszeitraum unternommenen Lastfahrt oder der während dieses Zeitraums am häufigsten verwendeten Konfiguration entsprechen.

Änderung der Verkehrsart

Ebenso kann die Beförderung je nach Fahrt einmal im Werkverkehr, einmal im gewerblichen Verkehr erfolgen, wobei die Verkehrsart für jede Fahrt anzugeben ist. Falls derartige Änderungen der Verwendung nicht erfaßt werden können, ist als „Verkehrsart” die hauptsächliche Verwendung anzugeben.

A2
DIE FAHRT BETREFFENDE VARIABLEN

Das Güterkraftfahrzeug führt im Erhebungszeitraum entweder Leerfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelauflieger enthält weder Güter noch leere Verpackungen, sondern ist „völlig leer” ) oder Lastfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelauflieger enthält entweder Güter oder leere Verpackungen, wobei letztere als eigene Güter gelten) durch. Als Lastfahrt eines Güterkraftfahrzeugs gilt die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Beladung und dem Ort der letzten Entladung (an dem das Güterkraftfahrzeug vollständig entladen wird). Eine Lastfahrt kann also mehrere einzelne Beförderungsvorgänge umfassen. Über jede Fahrt sind folgende Angaben zu liefern:
1.
Art der Fahrt gemäß der Systematik in Anhang C;
2.
Gewicht des im Verlauf der Fahrt oder im Verlauf des jeweiligen Fahrtabschnitts beförderten Gutes: Bruttogewicht in 100 kg;
3.
Stelle der Beladung (des Güterkraftfahrzeugs für eine Lastfahrt);

Definition: Die Stelle der Beladung ist der erste Ort, an dem Güter auf das zuvor völlig leere Güterkraftfahrzeug geladen werden (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine an einen beladenen Sattelauflieger gekoppelt wird). Die Stelle der Beladung für eine Leerfahrt ist die Stelle der Entladung der der Leerfahrt vorangegangenen Lastfahrt ( „Ausgangspunkt der Leerfahrt” );

Codierung: Die Codierung der Stelle der Beladung erfolgt gemäß Anhang G;

4.
Stelle der Entladung (des Güterkraftfahrzeugs bei einer Lastfahrt);

Definition: Die Stelle der Entladung ist der letzte Ort, an dem Güter aus dem Güterkraftfahrzeug ausgeladen werden, das danach völlig leer ist (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine von einem beladenen Sattelauflieger getrennt wird). Die Stelle der Entladung bei einer Leerfahrt ist die Stelle der Beladung der auf die Leerfahrt folgenden Lastfahrt ( „Endpunkt der Leerfahrt” );

Codierung: Die Codierung der Stelle der Entladung erfolgt gemäß Anhang G;

5.
zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entferung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt;
6.
auf der Fahrt geleistete Tonnenkilometer;
7.
im Transit durchquerte Länder (höchstens 5), Codierung gemäß Anhang G;
8.
gegebenenfalls Stelle der Verladung des Kraftfahrzeugs auf ein anderes Beförderungsmittel gemäß Anhang G (fakultativ);
9.
gegebenenfalls Stelle der Abladung des Kraftfahrzeugs von einem anderen Beförderungsmittel gemäß Anhang G (fakultativ);
10.
Angabe, ob das Güterkraftfahrzeug bei der Fahrt unter Bezugnahme auf den maximal ausnutzbaren Rauminhalt „voll beladen” (Möglichkeit 2) oder „nicht voll beladen” (Möglichkeit 1) ist (Möglichkeit 0 = vereinbarungsgemäß für Leerfahrten) (fakultativ).

A3
DIE GÜTER BETREFFENDE VARIABLEN (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs)

Eine Lastfahrt kann aus mehreren Beförderungsvorgängen bestehen; ein Beförderungsvorgang ist definiert als die Beförderung einer (unter Bezugnahme auf eine bestimmte Ebene einer Systematik definierten) Güterart zwischen ihrer Beladestelle und ihrer Entladestelle. Über einen im Rahmen einer Lastfahrt stattfindenden Beförderungsvorgang sind folgende Angaben zu liefern:
1.
Art des beförderten Gutes unter Bezugnahme auf die Gütergruppen einer einschlägigen Klassifikation (vgl. Anhang D);
2.
Gewicht des Gutes, Bruttogewicht in 100 kg;
3.
gegebenenfalls Gefährlichkeit des Gutes unter Bezugnahme auf eine Gefahrgutkategorie gemäß den in Anhang E aufgeführten Hauptkategorien der Richtlinie 94/55/EG(2);
4.
Frachtart gemäß Anhang F (fakultativ);
5.
Beladestelle der Ware gemäß Anhang G;
6.
Entladestelle der Ware gemäß Anhang G;
7.
zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt.

BEFÖRDERUNGSVORGÄNGE IM RAHMEN EINER FAHRT IM SAMMELVERKEHR ODER EINER FAHRT IM VERTEILVERKEHR (Möglichkeit 3 der Systematik der Fahrtarten)

Bei dieser Art von Fahrt mit zahlreichen Be- und/oder Entladestellen ist es praktisch nicht möglich, von den Transportunternehmen die Beschreibung der einzelnen Beförderungsvorgänge zu verlangen. Für die in dieser Form erfaßten Fahrten wird ausgehend von den Angaben zur Fahrt ein einziger, fiktiver Beförderungsvorgang angesetzt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Definition dieser Fahrtart mit und erläutert die vereinfachenden Hypothesen, die er bei der Datensammlung über die entsprechenden Beförderungen anzuwenden hat.

Fußnote(n):

(1)

Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.

(2)

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 43). Die letzten Änderungen dieser Anlagen sind im ABl. L 251 vom 15. 9. 1997, S. 1, enthalten.

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