Artikel 4 VO (EG) 98/1279

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

(2) Jeder Interessent darf nur einen einzigen Antrag je Erzeugnisgruppe stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge für diese Erzeugnisse ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die verfügbaren Mengen gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge, diesbezüglichem KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung per Fernschreiben oder Telekopierer übermittelt.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen.

(5) Vorbehaltlich der Genehmigung der Anträge durch die Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

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