Präambel VO (EG) 98/1279
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97(2), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurden Zollkontingente für Rindfleisch zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Es sind mehrjährige Durchführungsbestimmungen festzulegen. Zu diesem Zweck sind die bisher für diese Kontingente jeweils ein Jahr geltenden Bestimmungen beizubehalten.
Die festgelegten Mengen sind auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, um die Regelmäßigkeit der Einfuhren sicherzustellen.
Die Kontingentregelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98(4), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 759/98(6), insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die in den Anträgen und Lizenzen aufzuführenden Angaben festzulegen. Die Einfuhrlizenzen sind nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes zu erteilen.
Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme dieser Regelung festzulegen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.
- (2)
ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.
- (3)
ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (4)
ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.
- (5)
ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.
- (6)
ABl. L 105 vom 4. 4. 1998, S. 7.
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