Artikel 1 VO (EG) 98/1279

Für jedes Erzeugnis gemäß Anhang I dieser Verordnung, das im Rahmen der mit den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingente in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Jahresmengen der Erzeugnisse, auf die diese Regelung anwendbar ist, und der Präferenzzollsatz sind in Anhang I festgesetzt.

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