Artikel 2 VO (EG) 98/1279
Die Mengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt auf die einzelnen in Anhang I genannten Zeiträume aufgeteilt:
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50 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember,
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50 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni.
Sind die Mengen, die Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den zweiten Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt.
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