Artikel 6 VO (EG) 98/1396
Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer „0” einzutragen.
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