Artikel 10 VO (EG) 98/142

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrollmaßnahmen mit, die in Anwendung von Artikel 8 verabschiedet wurden, sowie innerhalb von drei Monaten nach deren Einführung etwaige Neufassungen dieser Maßnahmen.

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