Artikel 9 VO (EG) 98/142

(1) Falls eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder aus grober Fahrlässigkeit oder in betrügerischer Absicht gegen die Entschädigungsregelung verstößt, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 50 % des Entschädigungsbetrages für die Mengen ein, die von dem Verstoß betroffen sind und für die die Entschädigung gewährt werden sollte oder gewährt worden ist. Im Falle eines erneuten Verstoßes wird die betreffende Erzeugerorganisation oder das betreffende Mitglied außerdem für die Dauer von 8 Quartalen nach dem Quartal, in dem der Verstoß erfolgt ist, von der Ausgleichsentschädigung ausgeschlossen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte einen Verstoß von begrenztem Ausmaß gegen die Entschädigungsregelung begangen und weist er dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend nach, daß er ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 10 % des Entschädigungsbetrages für die Mengen ein, die von dem Verstoß betroffen sind und für die die Entschädigung gewährt werden sollte oder gewährt worden ist.

(3) Der einbehaltene Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

(4) Im Falle einer unrechtmäßigen Zahlung muß der Empfänger die zu Unrecht geleistete Entschädigung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) zurückzahlen, zuzüglich der anfallenden Zinsen vom Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung bis zu ihrer Rückzahlung unter Anwendung des um 1 % erhöhten Interbankensatzes.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vierteljährlich spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

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