Artikel 8 VO (EG) 98/142

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen ein Überwachungssystem ein, durch das sichergestellt ist, daß die Erzeugnisse, für welche die Entschädigung beantragt wird, entschädigungsberechtigt sind und alle sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(2) Das Überwachungssystem muß im einzelnen mindestens folgendes vorsehen:

Maßnahmen zur Überprüfung des Gemeinschaftsursprungs und des Gemeinschaftscharakters, insbesondere anhand der Schiffsdokumente,

Feststellung in den Verkaufsbüchern der Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder ihrer Dienstleistungserbringer der im Rahmen dieser Regelung berücksichtigten Verkäufe und für jede einzelne Menge Angabe der Nummer der Bescheinigung T2M oder des entsprechenden Ersatzdokuments, des Verkaufs- und des Lieferdatums, des Käufers sowie des Preises, zu dem diese Menge verkauft wurde, und der Nummer der Rechnung. Die Verkaufsbücher sind entsprechend anzupassen,

unangemeldete Kontrollen an den Verkaufsstellen, bei den Erzeugerorganisationen, ihren Mitgliedern oder ihren Dienstleistungserbringern, um vor Ort nachzuprüfen, ob die Angaben gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung mit der Wirklichkeit übereinstimmen,

direkte Kontrollen bei den Verarbeitungsunternehmen, um vor Ort vor allem nachzuprüfen, ob die im Rahmen dieser Regelung gekauften Mengen tatsächlich zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 bestimmt worden sind.

(3) Über die Durchführung der Kontrollen wird ein ausführlicher Bericht erstellt, in dem auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Entschädigungsberechtigten sowie auf Art und Umfang der Kontrollen eingegangen wird.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich die durchgeführten Kontrollen sowie deren Ergebnis mit.

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