Artikel 7 VO (EG) 98/142
(1) Die Entschädigung wird der Erzeugerorganisation vom betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 75 Tagen nach Eingang des vollständigen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Dossiers überwiesen, es sei denn, zur Überprüfung des Anspruchs auf Entschädigung wurde eine amtliche Untersuchung eingeleitet.
(2) Die Erzeugerorganisation zahlt die Entschädigung an ihre Mitglieder binnen 90 Tagen nach Erhalt des vom Mitgliedstaat überwiesenen Betrags.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals die an die Erzeugerorganisationen gemäß Abschnitt 1 dieses Artikels geleisteten Zahlungen je Gewährungszeitraum sowie die diesbezüglichen Mengen mit.
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