Artikel 6 VO (EG) 98/142

(1) Die betreffende Erzeugerorganisation reicht den Antrag auf Auszahlung der Entschädigung zusammen mit den in Absatz 2 genannten Beweisstücken für alle nach Artikel 5 berücksichtigten Verkäufe binnen 45 Tagen nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ein, in dem sie ansässig ist.

(2) Die Beweisstücke sind:

a)
die Kopien der Rechnungen über den Verkauf der Erzeugnisse, die zumindest Namen und Anschriften des betreffenden Käufers und Verkäufers gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie für jede Partie derselben Erzeugnisklasse folgende Angaben enthalten müssen:

die verkaufte Menge,

den tatsächlich erzielten Verkaufspreis,

das Lieferdatum,

den Lieferort;

b)
den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs und somit des Gemeinschaftscharakters der Erzeugnisse;
c)
den Nachweis der Lieferung der Erzeugnisse an einen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Verarbeiter;
d)
den Nachweis der Bezahlung der Ware zu dem unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Preis;
e)
die Bescheinigung des Verarbeiters, daß die gekaufte Menge zur Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt ist.

(3) Der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung geforderte Nachweis des Gemeinschaftsursprungs und des Gemeinschaftscharakters wird wie folgt erbracht:

Vorlage der Bescheinigung T2M entsprechend den Bestimmungen der Artikel 325 bis 337 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1).

Zu diesem Zweck händigt das Zollbüro, welches die Einfuhr der Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 334 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit einem Sichtvermerk versehen hat, dem Antragsteller eine einzige Kopie der Bescheinigung T2M aus, versehen mit dem Vermerk „EINZIGE KOPIE FÜR AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNGEN” .

Der in Feld 1 der Bescheinigung T2M angegebene Antragsteller muß der Erzeuger sein, der die Erzeugnisse, für die der Entschädigungsantrag gestellt wird, gefangen hat.

Falls die Zollbehörden des Anlandehafens in Anwendung von Artikel 326 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission auf die Vorlage der Bescheinigung T2M verzichtet haben, ergibt sich der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs aus der Erklärung gemäß Artikl 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates(2) oder aus einer Anlandebescheinigung für das Zollgebiet der Gemeinschaft, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats vorschriftsmäßig bestätigt wird.

Das als Ursprungsnachweis vorgelegte Dokument muß klare Angaben über die Art, die Aufmachung und das Gewicht der Erzeugnisse enthalten. Falls erforderlich, wird es durch eine Bescheinigung über die Gewichtsbestimmung bei der Anlandung im Zollgebiet der Gemeinschaft ergänzt werden, die von den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats ausgestellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(2)

ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

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