Artikel 5 VO (EG) 98/142
Berücksichtigt für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs werden die Verkäufe, deren Rechnungen aus dem betreffenden Quartal datieren und die für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises gemäß Artikel 3 herangezogen wurden.
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