Artikel 2 VO (EG) 98/142

(1) Die Gewährung der Entschädigung sowie ihr Höchstbetrag werden durch eine Verordnung beschlossen, die nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen wird, wenn festgestellt wurde, daß die in Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für das betreffende Kalenderquartal erfüllt sind.

(2) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen innerhalb der nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung begrenzten Mengen für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt, die von ihren Mitgliedern gefangen und an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Verarbeitungsindustrie verkauft und geliefert worden sind, um vollständig und endgültig zu Erzeugnissen des KN-Codes 1604 verarbeitet zu werden.

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