Artikel 3 VO (EG) 98/142
Der in Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannte durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt wird von der Kommission anhand der monatlichen Durchschnittspreise ermittelt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93(1) mitteilen.
Die Mitgliedstaaten bestimmen diese monatlichen Durchschnittspreise anhand der Verkaufspreise, welche die Erzeugerorganisationen oder ihre Mitglieder während des betreffenden Monats beim Erstverkauf in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt haben. Der Verkaufspreis wird wie folgt festgesetzt:
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Ware an Bord, Schiff am Kai für die bei der Anlandung verkauften Erzeugnisse,
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ab Lager für die nach der Lagerung durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder verkauften Erzeugnisse.
Fußnote(n):
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ABl. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.
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