Artikel 2 VO (EG) 98/1434
(1) Heringsfänge, die
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in den Regionen 1 und 2 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm oder
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in der Region 3 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 40 mm
getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge
- i)
- werden innerhalb des ICES-Untergebiets IV getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
- ii)
- werden im ICES-Bereich IIIa getätigt, sind nur mit Sprotte vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und Sprotten oder
- iii)
- werden innerhalb des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten, auch Sprotten, vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 5 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
- iv)
- werden außerhalb des ICES-Untergebiets IV oder des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.
(1a) Absatz 1 gilt nicht für Heringsfänge in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet IV und ICES-Bereich VIId sowie EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa.
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