Artikel 2 VO (EG) 98/1434

(1) Heringsfänge, die

in den Regionen 1 und 2 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm oder

in der Region 3 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 40 mm

getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge

i)
werden innerhalb des ICES-Untergebiets IV getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
ii)
werden im ICES-Bereich IIIa getätigt, sind nur mit Sprotte vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und Sprotten oder
iii)
werden innerhalb des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten, auch Sprotten, vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 5 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
iv)
werden außerhalb des ICES-Untergebiets IV oder des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

(1a) Absatz 1 gilt nicht für Heringsfänge in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet IV und ICES-Bereich VIId sowie EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa.

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