Artikel 2 VO (EG) 98/1434

(1) Heringsfänge, die

in den Regionen 1 und 2 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm oder

in der Region 3 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 40 mm

getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge

i)
werden innerhalb des ICES-Untergebiets IV getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
ii)
werden im ICES-Bereich IIIa getätigt, sind nur mit Sprotte vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und Sprotten oder
iii)
werden innerhalb des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten, auch Sprotten, vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 5 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder
iv)
werden außerhalb des ICES-Untergebiets IV oder des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

(1a) Absatz 1 gilt nicht für Heringsfänge in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet IV und ICES-Bereich VIId sowie EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa.

(2) Heringsfänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den ICES-Bereichen IIIb oder IIIc oder dem ICES-Bereich IIId westlich von 16° östlicher Länge mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

(3) Heringsfänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die

östlich 16° östlicher Länge in den Unterbereichen 25 bis 27 des ICES-Bereichs IIId mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden oder

im Unterbereich 28 des ICES-Bereichs IIId oder in dem Teil des Unterbereichs 29 des ICES-Bereichs IIId, der südlich 59° 30′ nördlicher Breite liegt, mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 28 mm getätigt werden oder

in den Unterbereichen 30 bis 32 des ICES-Bereichs IIId oder dem Teil des Unterbereichs 29 des ICES-Bereichs IIId, der nördlich 59° 30′ nördlicher Breite liegt, mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 16 mm getätigt werden.

dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 45 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

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