Artikel 3 VO (EG) 98/1434

(1) Es ist untersagt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn derartige Fänge

in den Regionen 1 und 2 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

in der Region 3 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 40 mm und mehr beträgt, oder

in den Regionen 1 oder 2 oder 3 mit anderem Fanggerät als Schleppnetzen getätigt werden,

sofern diese Fänge nicht zuvor zum Verkauf für den unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten werden und keine Käufer finden.

(2) Es ist jedoch erlaubt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten nach Maßgabe des Artikels 2 gefangen wurde.

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