Präambel VO (EG) 98/1459

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(3) sieht vor, Rahm, Butter und Butterfett unter bestimmten Umständen zu kennzeichnen, um eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

Die Kennzeichnung ist für ein reibungsloses Funktionieren des Systems und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer von grundlegender Bedeutung. Es ist daher angezeigt, gemeinsame Verfahren für die Bestimmung der Kennzeichnungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 festzulegen.

Es ist jedoch schwierig, solche Referenzverfahren für alle Kennzeichnungsmittel gleichzeitig festzulegen. Die Festlegung eines Referenzverfahrens zur Bestimmung von Vanillin in Butterfett, Butter oder Sahne stellt daher einen weiteren Schritt in diese Richtung dar.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3)

ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.