Artikel 4a VO (EG) 98/1638

(1) Im Rahmen der ab 1. November 2002 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette können die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Branchenverbände und anderer anerkannter Organisationen der Marktteilnehmer oder ihrer Vereinigungen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu finanzieren:

a)
die Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes,
b)
die Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus,
c)
die Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven,
d)
das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen.

(2) Für den Zweck dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „anerkannter Branchenverband” eine juristische Einheit,

die aus Vertretern der mit der Erzeugung und/oder dem Handel in und/oder der Verarbeitung von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung 136/66/EWG zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet wird;

die auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden ist, aus der sie sich zusammensetzen;

die von dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, anerkannt wurden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Höchstgrenzen werden festgesetzt, um die Entstehung von Marktverzerrungen zu vermeiden, und zwar:

vom Rat auf Vorschlag der Kommission für alle betreffenden Tätigkeiten und anschließend

von der Kommission für jeden der in Absatz 1 genannten Bereiche nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG.

Im Rahmen der festgesetzten Höchstgrenzen fördert die Gemeinschaft die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 mit demselben Betrag, den der betreffende Mitgliedstaat hierfür aufwendet. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die förderfähigen Kosten und beträgt:

bei Tätigkeiten in Bereichen gemäß den Buchstaben a) und b) höchstens 100 %,

bei Anlageinvestitionen höchstens 100 % und bei den anderen Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Buchstabe c) höchstens 75 %,

bei Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Buchstabe d) höchstens 50 %.

Die Finanzierung des Restbetrags erfolgt durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer, die bei den Tätigkeiten in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) verpflichtend ist und bei den Maßnahmen gemäß Buchstabe d) mindestens 25 % beträgt.

(4) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG Folgendes fest:

a)
die Bedingungen für die Zulassung der Organisationen der Marktteilnehmer oder ihrer Vereinigungen;
b)
die in Frage kommenden Aktionen für die Programme in den vier Bereichen gemäß Absatz 1;
c)
die Verfahren für die Genehmigung der Programme durch die Mitgliedstaaten;
d)
die Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen;
e)
die sonstigen gegebenenfalls für die zügige Umsetzung dieser Programme ab dem 1. November 2002 notwendigen Modalitäten.

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