Artikel 4 VO (EG) 98/1638

Für zusätzliche Ölbäume und die entsprechenden Flächen, die in der Gemeinschaft — mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die der 31. Dezember 2001 als Stichtag gilt — nach dem 1. Mai 1998 bepflanzt wurden oder deren Anbau zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nicht gemeldet war, wird im Rahmen der ab dem 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette keine Erzeugungsbeihilfe gezahlt.

Jedoch können

im Rahmen der Umstellung eines bereits bestehenden Olivenhains angepflanzte zusätzliche Ölbäume oder

Neuanpflanzungen

auf Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind, in noch zu bestimmenden Grenzen berücksichtigt werden. Die Flächen, die in den von der Kommission bis zum 1. November 2001 zu genehmigenden Programmen vorgesehen sind, belaufen sich für Griechenland auf 3500 ha, für Frankreich auf 3500 ha und für Portugal auf 30000 ha.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

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