Artikel 3 VO (EG) 98/1638

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 136/66/EWG die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen reibungslosen Übergang von der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geltenden Regelung auf die Regelung sicherzustellen, die sich aus den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen ergibt.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, der im Laufe des Jahres 2003 vorzulegen ist, über die gemeinsame Marktorganisation für Fette, um ab dem 1. November 2004 die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG errichtete Marktorganisation abzulösen.

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