Artikel 2a VO (EG) 98/1638
Vom 1. November 2003 an können Olivenbäume und die betreffenden Flächen, deren Vorhandensein nicht mittels eines geografischen Informationssystems gemäß Artikel 2 nachgewiesen wird, sowie deren Ölertrag bei der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl im Rahmen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette nicht berücksichtigt werden.
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