Artikel 2a VO (EG) 98/1638

Vom 1. November 2003 an können Olivenbäume und die betreffenden Flächen, deren Vorhandensein nicht mittels eines geografischen Informationssystems gemäß Artikel 2 nachgewiesen wird, sowie deren Ölertrag bei der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl im Rahmen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette nicht berücksichtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.