Artikel 2 VO (EG) 98/1638

(1) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 sind die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung, die Aktualisierung und die Anwendung eines Geographischen Informationssystems (GIS) in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2002/2003 ausgerichtet.

Das GIS wird auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet. Die ergänzenden Daten werden den mit den Beihilfeanträgen eingereichten Anbaumeldungen entnommen. Die Informationen des GIS werden auf der Grundlage von informatisierten Luftaufnahmen geographisch lokalisiert.

Zypern, Malta und Slowenien führen das GIS spätestens zum 1. Januar 2005 ein.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Informationen, die aus den Anbaumeldungen hervorgehen, mit den im GIS enthaltenen Informationen übereinstimmen. Sollte keine Übereinstimmung bestehen, so führt der Mitgliedstaat Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durch.

Die Kommission legt die Modalitäten und die Kriterien für die Übereinstimmung gemäß Unterabsatz 1 sowie die zulässigen Toleranzmargen fest. Sie legt außerdem die Modalitäten und die Intensität der Überprüfungen und der Vor-Ort-Kontrollen fest, die in den drei Wirtschaftsjahren von 1998/1999 bis 2002/2003 durchzuführen sind.

(3) Sollten sich bei den Überprüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 2 die Daten in den Anbaumeldungen insbesondere hinsichtlich der Zahl der Ölbäume als unrichtig erweisen, so wendet der Mitgliedstaat gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten und Kriterien je nach Größenordnung der festgestellten Unterschiede für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre folgende Maßnahmen an:

eine Verringerung der beihilfefähigen Olivenölmenge

oder

den Ausschluß der betreffenden Ölbäume von der Beihilfegewährung.

(4) Die Kommission erläßt die gemäß diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen und festzulegenden Modalitäten, Kriterien oder Intensitätsgrade für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2002/2003 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten abweichend von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 in bezug auf die Anbauanmeldungen und ihren Zusammenhang mit der Beihilfe.

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