Artikel 1 VO (EG) 98/1638

Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2a Absatz 2 wird der Begriff „Interventionspreis” durch folgende Formulierung ersetzt: „Erzeugerrichtpreis, vermindert um die Erzeugungsbeihilfe und einen Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktschwankungen und der Kosten für die Verbringung des Olivenöls von der Erzeugergebieten in die Verbrauchsgebiete festgesetzt wird,” .
2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Es wird ein Erzeugerrichtpreis für die Gemeinschaft eingeführt.

Dieser Preis wird auf der Großhandelsstufe für gewöhnliches natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von 3,3 g je 100 g festgesetzt.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Erzeugerrichtpreis gemäß Absatz 1 auf 383,77 ECU/100 kg festgesetzt.

(3) Sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nichts anderes beschließt, läuft das Wirtschaftsjahr für Olivenöl vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Es wird eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Diese Beihilfe soll dazu beitragen, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern.

Die Beihilfe wird Olivenölerzeugern je nach der tatsächlich erzeugten Menge Olivenöl gewährt.

Unbeschadet der verschiedenen Kürzungen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ist die gesamte Beihilfe an die Olivenölerzeuger zu zahlen.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe gemäß Absatz 1 auf 132,25 ECU/100 kg festgesetzt.

(3) Die Höchstmenge Olivenöl, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, beträgt 1777261 Tonnen je Wirtschaftsjahr. Diese garantierte Höchstmenge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen — GEM):

Spanien
760027 Tonnen,
Frankreich
3297 Tonnen,
Griechenland
419529 Tonnen,
Italien
543164 Tonnen,
Portugal
51244 Tonnen.

(4) Unter den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Bedingungen kann jeder Mitgliedstaat einen Teil seiner GEM und seiner Beihilfe zur Olivenölerzeugung für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden.

In diesem Falle ist die für die Anwendung der Absätze 5 und 6 berücksichtigte GEM gleich der GEM nach Absatz 3 abzüglich einer Menge, die den für Tafeloliven gewährten Beihilfen entspricht.

(5) Liegt in einem Wirtschaftsjahr die tatsächliche Erzeugung in einem Mitgliedstaat unter seiner GEM, so werden

a)
20 % der nicht ausgeschöpften Menge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die ihre GEM in demselben Wirtschaftsjahr überschritten haben; die Aufteilung erfolgt proportional zu den GEM der Empfängerstaaten;
b)
80 % der nicht ausgeschöpften Menge für das folgende Wirtschaftsjahr — und beschränkt auf dieses folgende Wirtschaftsjahr — zu der GEM des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet.

Die Restmengen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 aufgeteilt.

(6) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 2 wird in den Mitgliedstaaten gewährt, in denen die tatsächliche beihilfeberechtigte Erzeugung höchstens der — gegenbenenfalls gemäß Absatz 5 erhöhten — GEM entspricht.

In den übrigen Mitgliedstaaten entspricht der zu gewährende Beihilfeeinheitsbetrag dem Betrag gemäß Absatz 2, auf den ein Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient wird bestimmt, indem die — gegebenenfalls gemäß Absatz 5 erhöhte — GEM des betreffenden Mitgliedstaats durch die tatsächliche beihilfeberechtigte Erzeugung dividiert wird.

(7) Im Hinblick auf die Kontrollen zur Bestimmung der beihilfefähigen Mengen werden die Oliven- und Olivenölerträge für jedes Wirtschaftsjahr nach homogenen Erzeugungsgebieten festgesetzt.

(8) Die anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihre anerkannten Vereinigungen können an den Arbeiten zur Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Absatz 5 sowie zur Festsetzung der Erträge gemäß Absatz 7 beteiligt werden.

(9) Ein bestimmter Prozentsatz der allen oder einem Teil der Erzeuger gewährten Erzeugungsbeihilfe wird für die Finanzierung von Aktionen auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Qualität der Ölerzeugung und zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt in den Erzeugermitgliedstaaten verwendet.

Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 auf 1,4 % der den Olivenölerzeugern gewährten Erzeugungsbeihilfe festgesetzt.

(10) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

(11) Die Erträge gemäß Absatz 7 und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 dieser Verordnung und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(*) festgelegt.

4.
Die Artikel 5a, 7 und 8 werden aufgehoben.
5.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1) Die Gemeinschaft kann direkt oder indirekt Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen durchführen, um den Verbrauch von in der Gemeinschaft erzeugtem Olivenöl und in der Gemeinschaft erzeugten Tafeloliven in den Mitgliedstaaten und in Drittländern zu fördern.

Zu den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gehören:

a)
Verbreitung der vorhandenen Kenntnisse, insbesondere über den Nährwert von Olivenöl;
b)
Marktstudien, mit dem Ziel, einen größeren Markt für Olivenöl zu erschließen;
c)
Werbe, PR- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für Olivenöl, mit besonderem Hinweis auf seine Qualität, sowie für Erzeugnisse, die mit Olivenöl zubereitet werden;
d)
Forschungsarbeiten, insbesondere zur wissenschaftlichen Untersuchung der Ernährungseigenschaften von Olivenöl;
e)
Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Verkaufsförderungskampagnen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat das Aktionsprogramm, das sie im Laufe des oder der kommenden Wirtschaftsjahre durchzuführen beabsichtigt. Bei der Aufstellung dieses Programms kann die Kommission insbesondere auf Marktforschung und Werbung spezialisierte Stellen sowie Forschungsinstitute zu Rate ziehen.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Fette nach dem Verfahren des Artikels 39 beschlossen.

(4) Die Ausgaben für die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen können zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden und gelten als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

6.
Artikel 11a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit sie betroffen sind, die notwendigen Maßnahmen, um Verstöße gegen die Beihilferegelung gemäß Artikel 5 zu ahnden. Melden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl(**) vorgesehenen Kontrollstellen einen Verstoß, so beschließen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Meldung über die weitere Vorgehensweise.

7.
Artikel 12 wird aufgehoben.
8.
Artikel 12a erhält folgende Fassung:

Artikel 12a

Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 38 zur Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluß von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen. Unter den betreffenden Einrichtungen wird den anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97(***) Vorrang eingeräumt.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können unter anderem durchgeführt werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger als 95 % des Interventionspreises für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 beträgt.

Der Betrag der für die Durchführung der Verträge bewilligten Beihilfe sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, und dabei insbesondere die Mengen, Güteklassen und Lagerzeiten der betroffenen Öle, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 so festgelegt, daß der Markt dadurch deutlich beeinflußt wird. Die Beihilfe kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.

9.
Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen.
10.
In Artikel 20a werden der letzte Unterabsatz von Absatz 2 sowie Absatz 4 gestrichen.
11.
Artikel 20d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein bestimmter Prozentsatz des Betrags der Erzeugungsbeihilfe, die den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß dieser Verordnung gezahlt wird, wird einbehalten. Der diesem Prozentsatz entsprechende Betrag soll zur Finanzierung der Kosten von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 20c beitragen.

Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf 0,8 % festgesetzt.

12.
Artikel 20d Absatz 3 wird gestrichen.
13.
Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:

1.
Native Olivenöle:

Öle, die aus der Frucht des Ölbaums ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere unter Temperaturbedingungen gewonnen werden, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschung, Dekantierung, Zentrifugierung und Filtrierung, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen werden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Diese Ölivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)
natives Olivenöl extra:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

b)
natives Olivenöl (die Bezeichnung „fein” ist auf der Erzeugungs- und Großhandelsstufe zulässig):

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

c)
gewöhnliches natives Olivenöl:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 3,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

d)
Lampantöl:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(**)

ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 17).

(***)

ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30.

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